Wer die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen, diesen bei Ausübung der Jagd mit sich führen und auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheines sind:
- jagdrechtliche / waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Eignung
- bestandene deutsche Jägerprüfung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichversicherung (Deckungssumme: 500.000 € für Personenschäden, 50.000 € für Sachschäden)
Der Jagdschein wird auf Antrag bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für ein oder drei Jagdjahre (01.04. - 31.03.) oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt. Er berechtigt zur Ausübung der Jagd im Bundesgebiet und zum Erwerb von Jagdwaffen. Für die Ausübung der Jagd ist neben dem Jagdschein noch die Zustimmung des jeweiligen Revierinhabers notwendig.
Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.

